„Zins-Cap“ Kredite und ihre Wirksamkeit

Eine nicht sehr verbreitete, aber von einem begrenzten Kreis Bankkunden gerne in Anspruch genommene vermeintliche Sicherheit der Zinsfestlegung im Bereich variabel vereinbarter Kreditzinsen stellt die sogenannte
„Zins-Cap“ Vereinbarung zwischen Kreditnehmer und Bank dar.
In der Vergangenheit hat die Deutsche Ärzte- und Apothekerbank diese Kreditform gerne bei ihrem typischen Kundenkreis – Ärzte und Apotheker – zum Abschluss angeboten.
Besonders geeignet scheint diese Form des Darlehens bei hohen Kreditsummen.
Je höhe die Kreditsumme, je mehr gibt es auf Seiten des Kreditnehmers das Verlangen nach übersichtlichen
Zinsen während längerer Laufzeiten. In einem von Rechtsanwalt Vogelskamp bearbeiteten Fall hatte ein Facharzt seine Praxisausstattung mit mehr als einer Millionen EUR finanziert.
Ein üblicher Kredit mit variablen Zinsen und der Möglichkeit erheblicher Marktschwankungen war dem Arzt zu riskant.
Die Bank bot den „Zins-Cap“ an, was heisst, dass für den Vertragszins über die gesamte, längere Laufzeit eine Grenze zwischen
3.5% Mindest- und 6,6 % Höchstzins als variabel vereinbart wurde.


Damit lag der Zins in einem Schwankungsbereich, der zum Zeitpunkt seiner
Inanspruchnahme annähernd einem Immobilienkredit vergleichbar war.
Diese Risikobegrenzung kostet den Kreditnehmer allerdings eine „Sondergebühr“ .
In der Regel werden erhebliche „Zins-Cap“ – Abschlussgebühren neben zusätzlichen Bearbeitungsgebühren von der Bank berechnet.
Nicht selten kommen bis zu 4 % Zins-Cap Gebühren und zusätzlich 1 % Bearbeitungsgebühr nebeneinander in einem Vertrag vor.
Das summiert sich auf bis 5 % Nebenkosten, eine stolze Summe bei hohen Kreditsummen.
Für die Bank erweist sich solch ein Vertrag in Zeiten anhaltend fallender Zinsen schon wegen der hohen Sonderzinsen bei Abschluss als „Zins-Glücksfall“.
Allerdings, im von Rechtsanwalt Vogelskamp bearbeiteten Falle liess der Kreditnehmer die speziellen Kreditbedingungen zum Vertrag überprüfen
und siehe da, diese hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand!

Die Rechtsprechung verlangt von Verträgen dieser Art eine sehr genaue vertragliche Festlegung der Voraussetzungen für die Änderung des
variablen Zinssatzes innerhalb der Laufzeit.
So hat das Landgericht Duisburg im Urteil vom 1.12.2011 (1 0 124/11) entschieden, dass die periodische Anpassung des Zinssatzes im zuvor festgelegten Rahmen nur dann wirksam vereinbart wurde, wenn in den
Kreditbedingungen genaue Bezugsgrössen für die Anpassung festgeschrieben sind.
Danach ist die Bankformel : „Die Bank ist berechtigt, die Konditionen- insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes –
zu senken oder zu erhöhen “ wegen fehlender Deutlichkeit unwirksam.

Es werden genaue Bestimmungskriterien in den Geschäftsbedingungen der Banken verlangt, die es dem einzelnen Kreditnehmer
möglich machen, den Verlauf der Zinshöhe seiner Darlehensschuld jeweils einschätzen zu können.

Die Folge einer unwirksamen „Zins-Cap“ Vereinbarung ist die Rückabwicklung des Vertrages.
Dabei entfällt selbstverständlich neben der vertraglichen Verzinsung, die durch marktübliche ersetzt wird, die hohe Zins-Cap Gebühr.

Rechtsanwalt Vogelskamp berät Bankkunden in allen Kreditangelegenheiten.