SPARKASSENDARLEHEN ERFOLGREICH WIDERRUFEN

Erneut hat ein deutsches Oberlandesgericht eine Widerrufsbelehrung einer Sparkasse in einem Darlehensvertrag für nicht konform mit dem Gesetz beurteilt und die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit des Darlehensnehmers zum Widerruf festgestellt. Das Oberlandesgericht München bewertet in seinem Urteil vom 23.09.2013 ( 19 U 1208/13) die Formulierungen „frühestens mit Erhalt“, aber auch die bisher umstrittenen Ergänzungshinweise zu den „Fußnoten“ mit Bezugnahme auf eine aus Verbrauchersicht dubiose Prüfungspflicht im Einzelfalle, sowie die Belehrungen zum verbundenen Geschäft schlicht und einfach als falsch.


Das Urteil wurde für den Verbraucher von der Kanzlei eines Münchener Mitgliedes der „Anlegerschutzanwälte e.V.“, Rechtsanwälte Lachmair und Partner erstritten. Rechtsanwalt Tobias Pielsticker , Sozius in dieser Kanzlei, ist ständiger Kooperationspartner der Anwaltskanzlei Vogelskamp in Wuppertal.

Die Anwaltskanzlei Vogelskamp vertritt seit langem die These, dass die von den Sparkassen bundesweit zu bestimmten Zeiträumen verwendeten Belehrungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

In einer beachtlichen Zahl von Fällen haben Sparkassen in jüngster Vergangenheit auf Widerrufserklärungen der Anwaltskanzlei Vogelskamp hin ohne grosses Wenn und Aber die „Konsequenzen“ gezogen und mindestens gegenüber den Mandanten von Rechtsanwalt Vogelskamp Entgegenkommen gezeigt.

Das OLG München konnte sich bei seiner Entscheidung vollinhaltlich auf die bereits hier benannte Entscheidung des OLG Köln zu dem Problemkreis beziehen. Die gegen die Entscheidung des OLG Köln eingelegten Revisionen zum Bundesgerichtshof wurden in allen Fällen zurückgenommen, so dass diese Urteile rechtskräftig sind.

Das OLG München hat eine Revision gegen das genannte und konsequent verbraucherfreundliche Urteil nicht zugelassen.

Es verdichtet sich allmählich die Rechtsprechung, die Belehrungen der Sparkassen und Stadtsparkassen im Zeitraum ab 2004  bis zumindest  2008 für widerrufbar erachten.

Da die Möglichkeit zum Widerruf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zeitlich unbegrenzt einem Kreditnehmer zusteht, sollten Verbraucher im Bedarfsfalle ihre Kreditverträge überprüfen lassen.

Rechtsanwalt Richard Vogelskamp als Mitglied des „Anlegerschutzanwälte e.V.“
steht zur Überprüfung von Kreditverträgen im Bedarfsfalle bereit.

Vorabkontakt können Sie unter Telefonnr.: 0202/300303 oder per E-Mail unter: info @rechtsanwalt-vogelskamp.de aufnehmen.